Stimmt das wirklich?

Hallo. Mein Name ist Felix Döring. Ich bin Bundestagsabgeordneter und für die SPD-Fraktion zuständig für das Demokratiefördergesetz. In den letzten Wochen habe ich unzählige Fake-News über die Demokratieförderung in der Presse gelesen. Da ich viele der Vorwürfe ziemlich unsachlich fand, sie aber dennoch immer wieder wiederholt wurden, habe ich sie mir genauer angeschaut. Auf dieser Seite findet ihr echte Fakten, Gegenargumente und qualifizierte Informationen zur Demokratieförderung des Bundes.

Weshalb sollte sich der Staat um die Förderung der Demokratie kümmern? Ist das nicht eine Sache, die aus der Gesellschaft heraus geschehen muss?

Der Staat ist in der Verantwortung, aktiv für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Das ist im Grundgesetz vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung im Rahmen seines Konzepts der wehrhaften Demokratie fest gesetzt. Bund und Länder sind daher dazu aufgerufen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch befugt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die die demokratische Zivilgesellschaft in ihrem Engagement für die Demokratie und gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit unterstützen. Daher gibt es in vielen Ländern und im Bund Förderprogramme, die den Erhalt und die Weiterführung dieser Arbeit unterstützen. Denn ohne eine staatliche Unterstützung würde diese wichtige Arbeit schlicht nicht mehr stattfinden.

Weshalb reicht es nicht, die Demokratie mit dem Strafrecht zu schützen/zu verteidigen?

Um die Demokratie zu verteidigen und zu schützen braucht es beides: Nach Angriffen und entstandenen Schäden ist ein durchgreifendes Strafrecht unerlässlich. Damit es jedoch erst gar nicht zu Angriffen auf Menschen oder demokratische Institutionen kommt, ist präventive Arbeit unabdingbar. Jede und jeder muss dabei unterstützt werden, demokratie- und menschenfeindliche Phänomene oder Desinformationskampagnen als solche zu erkennen. Wenn es doch dazu kommen sollte, dass sich Menschen demokratiefeindlichen Gruppierungen angeschlossen haben, müssen wir sie beim Ausstieg unterstützen.

Warum brauchen wir ein Demokratiefördergesetz?

Der Bund soll mit mit dem Demokratiefördergesetz (DFördG) zum ersten Mal einen gesetzlichen Auftrag erhalten, Maßnahmen und Projekte zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung zu fördern und eigene Maßnahmen durchzuführen. Daraus folgt eine Finanzierungsverpflichtung des Bundes - über die Höhe entscheidet dann das Parlament. Daneben gibt das DFördG einheitliche Fördervoraussetzungen vor. Auch hinsichtlich Form und Verfahren bei der Durchführung von Förderprogrammen des Bundes sollen einheitliche Regelungen getroffen werden. Damit schafft das DFördG Transparenz und erleichtert deren Koordinierung und Kontrolle. Durch die Veröffentlichung von Förderrichtlinien und die Berichterstattung gegenüber dem Parlament wird sichergestellt, dass die Programme gut ineinander greifen und kontrolliert werden können.

Stimmt es, dass im bestehenden Bundesprogramm „Demokratie leben!“ vor allem Projekte/Träger aus dem grünen, sozialdemokratischen und linken Spektrum gefördert werden?

Nein, es findet keine Bevorzugung bestimmter Organisationenn statt. Zum einen macht das Bundesprogramm keine detaillierten Vorgaben, was die Zivilgesellschaft wie umzusetzen habe. Themenfelder, Methoden und Zielgruppen werden vorgegeben. Zum anderen erfolgt die Förderung regelmäßig von Fall zu Fall im Rahmen einer Projektförderung. In einem Auswahlverfahren begutachten Sachverständige aus Wissenschaft, Verwaltung und Praxis die Interessenbekundungen und bewerten sie anhand von festgelegten Kriterien. Schließlich fließt von den gesamten Programmmitteln über die Hälfte an Länder und Kommunen, die damit Projekte von parteiunabhängigen Trägern fördern, wie etwa der Mobilen Beratung, der Opfer- und Betroffenenberatung oder von lokalen Bündnissen. Im Übrigen legen auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen selbst hohen Wert auf ihre Unabhängigkeit und sind auf sie angewiesen. Unter den aktuell über 700 geförderten Projekten Träger aus dem gesamten demokratischen Spektrum der Gesellschaft.

Müssen die Träger der geförderten Projekte auf dem Boden des Grundgesetzes stehen?

Ja. Die Bundesprogramme „Demokratie leben!“ (Dl! im Bereich des Bundes-Familienministeriums) und „Zusammenhalt durch Teilhabe“ (Z:T, Programm aus dem Bundes-Innenministerium) stellen sicher, dass nur Projekte gefördert werden, die im Einklang mit den Zielen des Grundgesetzes stehen. Dies geschieht durch rechtlich verbindliche Auflagen und Begleitschreiben, die sicherstellen, dass keine Fördermittel an extremistische oder demokratiefeindliche Organisationen gehen. Eine sogenannte "Extremismusklausel" ist daher überflüssig. Die zuständigen Bewilligungsbehörden prüfen die Mittelverwendung sowohl während als auch nach Abschluss der Förderung. Das DFördG verankert diese Prüfschritte gesetzlich für den Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung.

Wird die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel geprüft und sichergestellt?

Ja. Im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen (begleitenden und abschließenden) Erfolgskontrolle wird die Erreichung des mit der Zuwendung verbundenen Zwecks nach Vorlage der Verwendungsnachweise durch die Zuwendungsempfänger seitens der Zuwendungsbehörde (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)) überprüft. Die Verwendungsnachweise werden selbstverständlich auch gerade daraufhin überprüft, wofür die Gelder ausgegeben wurden. Neben den Verwendungsnachweisen sind jährliche Zwischennachweise vorgeschrieben.

Du Willst noch mehr wissen?

Dann lies gerne im ausführlichen FAQ weiter.

Nein. Im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung (Demokratiefördergesetz – DFördG) ist in § 6 festgeschrieben, dass zum einen über die Höhe der Förderung weiterhin der Haushaltsgesetzgeber, also das Parlament, entscheidet. Zum anderen aber auch, dass für Maßnahmen nach dem DFördG die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gelten. Demnach kann der Bund nur Projekte, d.h. Vorhaben mit einem Anfang und einem Ende, fördern. Eine dauerhafte Förderung gibt es nach der BHO nur als institutionelle Förderung. Diese kann einer Institution nur zu Teil werden, wenn eine bereits bestehende institutionelle Förderung wegfällt.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch keinen Anspruch auf Förderung und auch keine Verpflichtung zur Förderung von Mehrbedarfen bei zivilgesellschaftlichen Organisationen oder Trägern durch den Bund. Er trifft keine Vorentscheidung zu Förderhöhen, möglichen Zuwendungsempfängern und konkreten Kostenpositionen.

Der Bund erhält mit dem DFördG zum ersten Mal einen gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen und damit vor allem Projekte zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung zu fördern. Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt eine Finanzierungsverpflichtung des Bundes, auch wenn das DFördG nichts über die Höhe der bereit zu stellenden Haushaltsmittel sagt. Der gesetzliche Auftrag verpflichtet allerdings den Bund und damit den Haushaltsgesetzgeber, jährlich Finanzmittel zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung zur Verfügung zu stellen. Damit können, wie es in § 4 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs heißt, „insbesondere auch auf einen längeren Zeitraum angelegte Maßnahmen gefördert werden“.

Daneben beinhaltet das DFördG einheitliche Fördervoraussetzungen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung, die damit gesetzlich verankert werden. Zuwendungsempfänger können nach § 5 des Gesetzentwurfs nur juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Letztere müssen gemeinnützig sein oder ihrer Satzung nach werden können. Sie müssen die Ziele des Grundgesetzes achten und fördern sowie eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gewährleisten. Auch in Hinblick auf die Form und das Verfahren bei der Durchführung von Förderprogrammen des Bundes trifft der Gesetzentwurf einheitliche Regelungen, die von allen Ressorts zu beachten sind. So müssen für Förderprogramme nach § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs Förderrichtlinien erlassen und soll zuvor die Expertise von Zivilgesellschaft und Wissenschaft einbezogen werden. Zudem müssen Förderprogramme nach § 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden. Schließlich verpflichtet sich die Bundesregierung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzentwurfs zur Berichterstattung gegenüber dem Parlament, zum einen über Schwerpunktsetzung, Durchführung und Wirksamkeit der nach dem Gesetzentwurf durchgeführten Maßnahmen und zum anderen über deren Verteilung auf die Ressorts.

Damit schafft das DFördG Transparenz über die Aktivitäten des Bundes in diesem Bereich und erleichtert deren Koordinierung und Kontrolle. Durch die Veröffentlichung von Förderrichtlinien und die Berichterstattung werden gegenüber dem Parlament einer Parallelisierung von Förderprogrammen entgegengewirkt und das koordinierte Zusammenwirken der Ressorts sowie die Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen ausgebaut.

Der Bund fördert Projekte von Dritten nur dann, wenn er daran ein erhebliches Interesse hat (§ 23 BHO). Nichts anderes gilt für Demokratieprojekte und wird auch in § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgehalten. Das Grundgesetz setzt vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung im Rahmen seines Konzepts der wehrhaften Demokratie die Verantwortung des Staates fest, aktiv für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Bund und Länder sind daher dazu aufgerufen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch befugt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die die demokratische Zivilgesellschaft in ihrem Engagement für die Demokratie und gegen Extremismus unterstützen. Soweit ein eindeutig überregionaler Charakter vorliegt, ist diese Arbeit durch den Bund in seiner Verantwortung für den Gesamtstaat finanziell zu fördern. Dies liegt im demokratischen Interesse aller und sollte nicht in die alleinige Verantwortung ehrenamtlicher Aufgabenwahrnehmung gestellt werden.

Daher gibt es in vielen Ländern und im Bund Förderprogramme, die den Erhalt und die Weiterführung dieser Arbeit unterstützen. Und daher gibt es neben dem Bund nun auch in den Ländern Hessen und Berlin Bestrebungen, auf Landesebene eigene Landesdemokratiefördergesetze zu verabschieden. Denn ohne eine staatliche Unterstützung würde diese wichtige Arbeit schlicht nicht mehr stattfinden.

Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass der Bund zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung über eine Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache verfügt, soweit die Maßnahmen einen eindeutig überregionalen Charakter haben und ihnen eine gesamtstaatliche Bedeutung zukommt (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 20/5823, S. 12). Das Grundgesetz setzt schon vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung im Rahmen seines Konzepts der wehrhaften Demokratie die Verantwortung des Staates fest, aktiv für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Bund und Länder sind daher dazu aufgerufen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch befugt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Maßnahmen des Bundes stellen – anders als bei Landesförderungen – sicher, dass diese Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung „in der Fläche“ erfolgen können. Gerade in Zeiten, in denen die Demokratie unter Druck gerät, ist eine Förderung im gesamten Bundesgebiet mit überregionalen Strukturen und einheitlichen Qualitätsstandards von besonderer Bedeutung.

Die Bundesregierung verkennt dabei nicht, dass in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen zur Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vertreten werden. Es sind jedoch klare Kriterien für die Annahme einer entsprechenden Bundeskompetenz gegeben, die im Übrigen bereits ähnlich bei vorangegangenen Gesetzgebungsvorhaben zugrunde gelegt wurde (vgl. hierzu nur das Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“, Bt-Drs.19/8263, S. 8f.). Die im neueren Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes aufgeführten Argumente überzeugen nicht, insbesondere, soweit die mögliche alternative Selbstkoordination der Länder als Ausschlussgrund für eine Bundeskompetenz gesehen wird. In einem föderal organisierten demokratischen Staat haben beide staatlichen Ebenen den Schutz und die Wahrung der Normen und Werte des Grundgesetzes sowie die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als originäre Aufgabe. Es überrascht daher, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes angesichts dieser Argumente eine Bundeskompetenz bezweifelt, zumal auch der Wissenschaftliche Dienst in einem Gutachten aus 2016 (WD 3 – 3000 – 068/16) die Bundeskompetenz kraft Natur der Sache für eine eigenständige bundesgesetzliche Grundlage der finanziellen Förderung im Bereich der Demokratieerziehung bejaht hat.

Nein, das stimmt so nicht. In der bisherigen Förderpraxis der Bundesprogramme Dl! und Z:T sind verschiedene Schritte vorgesehen, die sicherstellen, dass nur Projekte gefördert werden, die im Einklang mit den Zielen des Grundgesetzes stehen.

Diese zuwendungsrechtlichen Prüfschritte stellen sich wie folgt dar: Jeder Zuwendungsbescheid enthält eine rechtlich verbindliche Auflage, nach der der jeweilige Zuwendungsempfänger die erhaltenen Mittel zweckgebunden und nur entsprechend der geltenden Förderrichtlinie verwenden darf. Die Förderrichtlinie schreibt unter anderem vor, dass Fördermittel nur für Aktivitäten verwendet werden dürfen, die mit den Zielen des Grundgesetzes in Einklang stehen.

Darüber hinaus wird in einem zwischen BMI und BMFSFJ abgestimmten, gesonderten Begleit- schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fördermittel nicht an demokratiefeindliche bzw. extremistische Organisationen oder Personen gelangen dürfen. Mit diesem werden die Empfänger staatlicher Fördermittel darauf hingewiesen, dass „extremistischen Organisationen oder Personen, die nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten“, keine direkte oder indirekte Förderung zuteilwerden darf. Das Schreiben konkretisiert im Weiteren die Anforderungen an ein sorgsames Vorgehen in der Projektpraxis. Das Begleitschreiben ist Bestandteil des jeweiligen Zuwendungsbescheids und formuliert damit die Voraussetzungen, unter denen eine Förderung bewilligt wird. Mit Annahme der Förderung verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger zur Gewährleistung der Fördervoraussetzungen.

Aufgrund dieses zuwendungsrechtlichen Sanktionsinstrumentariums prüfen die zuständigen Bewilligungsbehörden während und nach Abschluss der Förderung die zweckentsprechende Mittel- verwendung; einmal im Rahmen der begleitenden und der abschließenden Erfolgskontrolle; einmal im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.

Bei festgestellten Verstößen findet das zuwendungsrechtliche Sanktionsinstrumentarium gemäß der BHO und des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung, was im Ergebnis bis hin zur sofortigen Einstellung der Förderung und der vollständigen Rückforderung der Mittel führen kann. Für die Bundesprogramme Dl! und Z:T gilt, dass im Falle einer missbräuchlichen Verwendung von Fördermitteln diese zurückgefordert werden. Die Förderrichtlinien von Dl! und Z:T verweisen dazu ausdrücklich auf §§ 48 bis 49a VwVfG sowie auf die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Das DFördG schreibt all diese bewährten zuwendungsrechtlichen Prüfschritte in einer spezialgesetzlichen Form für den Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung gesetzlich fest. Damit wird die Achtung und Förderung der Ziele des Grundgesetzes zu einer einheitlichen Fördervoraussetzung, die für alle Ressorts und alle Demokratieprojekte gleichermaßen gilt. Damit schafft das DFördG eine ausdrückliche, klare, einheitliche und verbindliche Regelung, um eine Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Projektarbeit zu gewährleisten.

Dagegen musste das Land Berlin eine Ende Dezember 2023 vorgeschlagene Bekenntnispflicht im Rahmen seiner eigenen Kulturförderung nach 4 Wochen aufgrund fehlender Rechtssicherheit wieder zurücknehmen. Und bereits 2012 hatte das Verwaltungsgericht Dresden die damals auf Bundesebene (unter Ministerin Kristina Schröder) geltende Extremismusklausel für zu unbestimmt und damit als rechtswidrig erklärt.

Um die Demokratie zu verteidigen und zu schützen braucht es beides: Bei stattgefundenen Angriffen und entstandenen Schäden ist ein durchgreifendes Strafrecht unerlässlich. Damit es erst gar nicht zu Angriffen auf Menschen oder demokratische Institutionen kommt, ist präventive Arbeit unabdingbar. Jede*r muss dabei unterstützt werden, demokratie- und menschenfeindliche Phänomene oder Desinformationskampagnen zu erkennen und sich keinen extremistischen Strukturen – seien sie rechtsextremistisch, linksextremistisch oder islamistisch – anzuschließen bzw. dabei, sich aus ihnen wieder lösen können. Diese Aufgabe kann der Staat nicht alleine erfüllen. Denn die Zivilgesellschaft ist oft „näher dran“ und kann niedrigschwellige Angebote machen. Sie kann Menschen erreichen, die für staatliche Angebot nur sehr schwer zu gewinnen sind. Außerdem werden viele Fälle politisch- motivierter Angriffe gar nicht zur Anzeige gebracht, etwa weil keine Erfolgsaussichten gesehen werden, aus Angst vor neuen Angriffen oder auch, weil den Strafbehörden nicht vertraut wird. Hier helfen nur zivilgesellschaftliche Beratung und Begleitung.

Gerade auch in social media Kanälen werden Bedrohungen und gezielte Angriffe oftmals gezielt von Bots und Desinformationskampagnen gesteuert und schüchtern Nutzer*innen so ein, dass sie sich aus der öffentlichen Debatte und damit aus einem demokratischen Raum zurückziehen. Hier mit pädagogischen, aufklärenden und beratenden Ansätzen zivilgesellschaftlich tätig zu werden, ist sinnvolle Demokratiearbeit.

Nein, eine Bevorzugung bestimmter Organisationen findet nicht statt. Auch die Handlungsfelder Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung und Extremismusprävention stehen gleichberechtigt nebeneinander. Art und Umfang der staatlichen Förderung führen nicht zu einer Entkoppelung der zivilgesellschaftlichen Zuwendungsempfänger von ihren gesellschaftlichen Grundlagen. Zum einen macht Dl! keine detaillierten Vorgaben, was die Zivilgesellschaft wie umzusetzen habe. Sie geben nur Themenfelder, Methoden und Zielgruppen vor. Zum anderen erfolgt die Förderung regelmäßig von Fall zu Fall im Rahmen einer Projektförderung. Schließlich fließt von den gesamten Programmmitteln über die Hälfte an Länder und Kommunen, die damit Projekte von parteiunabhängigen Trägern fördern, wie etwa der Mobilen Opfer- und Betroffenenberatung oder von lokalen Bündnissen aus Kommunalverwaltungen und Demokratieinitiativen. Im Übrigen legen auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen selbst hohen Wert auf ihre Unabhängigkeit und sind auf sie angewiesen. Dies gilt etwa bei der täglichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Schulen und Kitas, mit Betroffenen rechtsextremer, antisemitischer oder rassistischer Gewalt, mit Personen, die aus extremistischen Strukturen aussteigen wollen oder mit Engagierten, mit denen gemeinsam Schutzkonzepte erarbeitet werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass es zur Projektauswahl bei der Förderung im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ grundsätzlich thematische Ausschreibungen durch Interessenbekundungsverfahren gibt. In einem Auswahlverfahren begutachten Sachverständige aus Wissenschaft, Verwaltung und Praxis die Interessenbekundungen und bewerten sie anhand von festgelegten Kriterien. Wichtig ist, dass ein Projekt innovativ, modellhaft und zielorientiert ist. Es muss u.a. Kooperations- und Netzwerkpartner einbinden und zum jeweiligen Themenbereich passen. Aus der Begutachtung ergibt sich dann die Förderpriorität einzelner Projekte.

So sind unter den aktuell über 700 geförderten Projekten Träger aus dem gesamten demokratischen Spektrum der Gesellschaft.

Gleiches gilt im Übrigen für das Demokratiefördergesetz. Es ist ein allgemeines Gesetz, welches als solches nicht die Förderung bestimmter Weltanschauungen zum Gegenstand hat. Es dürfte Konsens bestehen, dass die dort genannten Ziele – die Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des zivilgesellschaftlichen Engagements im gesamten Bundesgebiet zur Wahrung der Normen und Werte des Grundgesetzes und zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland – nicht Gegenstand einer bestimmten Weltanschauung sind, sondern die Fundamente einer demokratischen Gesellschaft im Sinne des Grundgesetzes abbilden.

Nein, es finden keine willkürlichen Vergaben statt. Das BMFSFJ und das BAFzA arbeiten ausschließlich nach Recht und Gesetz. Zur Projektauswahl bei der Förderung gibt es grundsätzlich thematische Ausschreibungen, sogenannte „Interessenbekundungsverfahren“. In einem Auswahlverfahren begutachten Sachverständige die Interessenbekundungen und bewerten sie anhand von festgelegten Kriterien. Wichtig ist, dass ein Projekt innovativ, modellhaft und zielorientiert ist. Es muss Kooperations- und Netzwerkpartner einbinden und zum jeweiligen Themenbereich passen. Aus der Begutachtung ergibt sich dann die Förderpriorität einzelner Projekte. Die Projekte werden danach zur Antragstellung aufgefordert. Den Rahmen für die Antragsbewertung gibt die Bundeshaushaltsordnung vor. Die abschließende Entscheidung über die Förderung trifft auf vorgenannter Grundlage das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Für die Bestätigung der seitens der Fachebene des Ministeriums vorgeschlagenen Förderentscheidungen gilt der Dienstweg, so dass die finale Entscheidung über die Förderung durch die Hausleitung erfolgt. Damit ist eine demokratische Legitimation gewährleistet.

Ja. Im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen (begleitenden und abschließenden) Erfolgskontrolle wird die Erreichung des mit der Zuwendung verbundenen Zwecks nach Vorlage der Verwendungsnachweise durch die Zuwendungsempfänger seitens der Zuwendungsbehörde (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)) überprüft. Die Verwendungsnachweise werden selbstverständlich auch gerade daraufhin überprüft, wofür die Gelder ausgegeben wurden. Neben den Verwendungsnachweisen sind jährliche Zwischennachweise vorgeschrieben.

Alle im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ geförderten Projekte werden wissenschaftlich begleitet. Die Evaluation des Bundesprogramms wird von verschiedenen Instituten in einem gegenstandsangemessenen Methodenmix qualitativ und quantitativ durchgeführt. Sie untersuchen die geförderten Projekte und den jeweiligen Handlungsbereich beziehungsweise das jeweilige Handlungsfeld, z.B. die in den jeweiligen Förderbereichen verfolgten Ziele im Hinblick auf ihre Wirkungen in verschiedenen Dimensionen, wie etwa Innovationsgehalt der Projekte, Effekte der Rahmenbedingungen, Transfer und Nachhaltigkeit. Sie begleiten und bewerten Projekte nach wissenschaftlichen Kriterien und Verfahrensweisen. Die wissenschaftlichen Begleitungen führen vertiefte Schwerpunktanalysen zu ausgewählten Themen durch und fertigen Berichte mit Erkenntnissen und Empfehlungen für die Steuerung des jeweiligen Handlungsbereichs bzw. -felds an. Ihre Erkenntnisse spiegeln sie den geförderten Projekten zurück, sodass sie für die Qualitätsentwicklung genutzt werden können. Darüber hinaus analysieren die wissenschaftlichen Begleitungen, wie die geförderten Modellprojekte ihre Ziele erreichen und untersuchen, welche Leistungen sie hinsichtlich der Übertragung der in der Arbeit erlangten Erkenntnisse auf andere Bereiche erbringen. Die Berichte der wissenschaftlichen Begleitungen für die jeweiligen Handlungsbereiche bzw. Handlungsfelder des Bundesprogramms sind auf der Programmwebseite veröffentlicht sowie eine Halbzeitbilanz, in der wesentliche Erkenntnisse sowie Handlungsempfehlungen der Gesamtevaluation zusammengefasst sind: Programmevaluation Bundesprogramm „Demokratie leben!“ (www.demokratie-leben.de). Aktuell arbeiten die Institute an den Abschlussberichten für die laufende Förderperiode. Die Veröffentlichung ist für Ende 2024 vorgesehen.

Der Bundesrechnungshof kritisiert in seinem Bericht nicht die Ziele der Projekte, sondern die aus seiner Sicht fehlenden messbaren Ziele auf der Programmebene. Das BMFSFJ nimmt diese Kritik sehr ernst und hat diese bei der Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ berücksichtigt.

Das stimmt so nicht. Die Schwerpunktsetzung sehr vieler Projekte und ganzer Programmbereiche im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ist größtenteils phänomenübergreifend angelegt, wie z.B. die Partnerschaften für Demokratie, die Landes-Demokratiezentren oder die Prävention und Deradikalisierung in Strafvollzug und Bewährungshilfe. Die Fördersummen dieser Bereiche sind daher nicht eindeutig oder ausschließlich einem Themenfeld zuordenbar, wenngleich auch in diesen Förderbereichen konkrete Maßnahmen umgesetzt werden, die Rechtsextremismus, islamistischem und linkem Extremismus vorbeugen.

Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ist als lernendes Programm konzipiert, das auf gesellschaftliche Entwicklungen reagieren kann. Aktuell geht vom Rechtsextremismus die größte Gefahr für unsere Demokratie aus. So wurden nach den tödlichen Anschlägen von Halle und Hanau sowie dem Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke unter anderem Maßnahmen im Bundesprogramm in der Folge des Kabinettausschusses gegen Rechtsextremismus und Rassismus vertieft oder ausgebaut. Die im Verhältnis zu Rechtsextremismus geringere Anzahl geförderter Modellprojekte zur Prävention von linkem Extremismus ergibt sich auch aus der geringeren Anzahl eingereichter Interessenbekundungen. Mit Ausnahme einer einzigen Projektidee wurden alle eingereichten Interessenbekundungen im Themenfeld linker Extremismus zur Förderung ausgewählt.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (siehe: https://dserver.bundestag.de/btd/20/044/2004404.pdf) gibt u.a. eine Übersicht für das Jahr 2021 über die Förderung von Projekten gegen Extremismus und bezieht neben Demokratie leben! auch andere Bundesförderungen – etwa der Bundeszentrale für politische Bildung – mit ein.

Du möchtest wissen, welche Projekte und Träger in den beiden Bundesprogrammen gefördert werden? Dann klick doch mal rein! Auf den Seiten findest du auch viele weitere Infos zu den Programmen.

 

Medien

"Wir fördern da nicht die Antifa"

Meine Rede im Deutschen Bundestag zur ersten Lesung des Demokratiefördergesetzes am 16.03.2023

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